Anderweitige Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausreichend dargetan (vgl. BGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2; BGE 140 IV 28, nicht amt. publ. E. 1; Urteile 1B_563/2021 vom 31. August 2022 E. 1; 1B_297/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin macht im Hauptstandpunkt geltend, der Entsiegelungsrichter habe im angefochtenen Entscheid nur die gesetzliche Voraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO geprüft und das Entsiegelungsgesuch schon mangels hinreichenden Tatverdachts abgewiesen, ohne weitere von ihr geltend gemachte Entsiegelungshindernisse zu prüfen.