1. Die beschwerdeführende BA bringt vor, es drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es sei davon auszugehen, dass die sichergestellten Aufzeichnungen diverse erhebliche Informationen und Beweismittel enthielten, welche für die Strafuntersuchung (u.a. gegen die noch näher zu ermittelnden verantwortlichen Organe der privaten Beschwerdegegnerin) unerlässlich seien. Die zu untersuchenden mutmasslichen Delikte seien im Rahmen der geschäftlichen Aktivitäten der privaten Beschwerdegegnerin verübt worden. Anderweitige Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich.