C. Gegen den Entscheid des ZMG gelangte die BA mit Beschwerde vom 7. März 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Gutheissung ihres Entsiegelungsgesuches; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz liess sich am 16. März 2022 vernehmen. Mit Verfügung vom 29. März 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 beantragt die betroffene Gesellschaft innert zweimal erstreckter Frist, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen.