{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2022_2022-12-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=03.12.2022&to_date=06.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-12-2022-1B_125-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "de0b49b665da89df460c44db3a2df87e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2022", "1B_125/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:07:53", "Checksum": "b89debe3aae25ad52bdd7fed72f71a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n5.\n5.1. Die Vorinstanz überspannt die (oben, in E. 4.1-4.2 dargelegten) Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachtes im Untersuchungsstadium. Zudem setzt sie sich mit den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend kritisch auseinander.\nEs handelt sich hier um eine anspruchsvolle Untersuchung im Kontext eines komplexen internationalen Wirtschaftskriminalitätsfalles. Es kann nicht erwartet werden, dass die BA bereits im jetzigen Verfahrensstadium einen lückenlosen Schuldnachweis erbringt, im Sinne einer einlässlichen Anklageschrift mit detailliertem Beweismaterial. Die streitige Beweiserhebung bzw. die sichergestellten Geschäftsunterlagen dienen gerade der Klärung diverser noch offener Fragen. Ausserdem kann den Ansichten des Entsiegelungsrichters und der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, es bestünden im vorliegenden Fall nicht bereits ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Vergehen oder Verbrechen, sondern das Entsiegelungsgesuch beruhe auf einer Beweisausforschung aufs Geratewohl.\n5.2. Beim\nersten untersuchten Sachverhalt (Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung) springt aufzunächst die nicht ausreichend plausibilisierte Höhe von USD 845'425.-- des angeblichen \"Beratungshonorars\" an die Firma 1 ins Auge. Die blosse Aufzählung vertraglich vereinbarter Dienstleistungen durch die Beschwerdegegnerin und ihre pauschale Behauptung, diese seien \"zu ihrer Zufriedenheit erbracht\" worden, genügt in der vorliegenden Konstellation nicht, um die auffällige Höhe des \"Consultancy fee\" zu plausibilisieren. Es genügt hier umso weniger, als die BA nachvollziehbar darlegt, dass der Dienstleistungsvertrag vermutlich nur vorgeschoben worden sei, um die Schmiergeldzahlung durch Organe der Beschwerdegegnerin als angebliches \"Beratungshonorar\" zu tarnen. Dass sodann die zeitlichen und betragsmässigen Koinzidenzen der Ein- und Auszahlung auf dem Konto der Firma 1 kein konkretes Verdachtsmoment bildeten, sondern \"gerade so gut auf Liquiditätsbedarf oder reinen Zufall\" zurückgeführt werden könnten, erscheint aus der gebotenen zurückhaltenden Sicht eines Zwangsmassnahmengerichtes eher spekulativ. Die betreffenden auffälligen Transaktionen über die Firma 1 (Einzahlung der USD 845'425.-- und Auszahlung von USD 1 Mio. an die Firma 3 am gleichen Tag) werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Hinzu kommt schliesslich noch, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz konkrete Verstrickungen sowohl der Firma 1, an welche die verdächtige Zahlung der Beschwerdegegnerin erfolgte, als auch der (gleichentags mit einem Weitertransfer begünstigten) Firma 3 in mutmassliche \"Erpressungs-\" bzw. Schmiergeldzahlungen an den ausländischen Amtsträger bestehen.\n5.3. Es kann offen bleiben, ob beim\nzweiten untersuchten Sachverhalt noch ausreichend konkrete Verdachtsmomente für zusätzliche Vergehen oder Verbrechen (insbesondere Betrug) bestehen.\n5.4. Bei gesamthafter Betrachtung der genannten Verdachtsgründe verletzt die Verneinung des hinreichenden Tatverdachtes eines Vergehens oder Verbrechens durch den Entsiegelungsrichter im jetzigen Verfahrensstadium Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO.\n6.\nDie Beschwerde ist im Eventualstandpunkt gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur zügigen Prüfung der restlichen von der privaten Beschwerdegegnerin substanziiert vorgebrachten Entsiegelungshindernisse.\nIn ihrem Haupt- und Eventualstandpunkt kann den Rechtsbegehren der privaten Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, weshalb sie als unterliegende Partei zu behandeln ist und ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 4. Februar 2022 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, aufgehoben, und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur zügigen Prüfung der restlichen von der privaten Beschwerdegegnerin substanziiert vorgebrachten Entsiegelungshindernisse.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 6. Dezember 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}