{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2022_2022-12-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=03.12.2022&to_date=06.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-12-2022-1B_125-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "de0b49b665da89df460c44db3a2df87e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2022", "1B_125/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:07:53", "Checksum": "b89debe3aae25ad52bdd7fed72f71a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n\n3.5. Die Beschwerdegegnerin wendet unter anderem ein, die BA führe eine unzulässige \"Fishing Expediton\". Deren Deliktsvorwürfe seien haltlos. Was den untersuchten Bestechungsvorwurf betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin insbesondere auf einen Medienbericht und ein anwaltliches Schreiben. Daraus gehe hervor, dass einer ihrer Geschäftspartner, der \"Inhaber\" eines Textilkonzerns und \"wirtschaftlich Berechtigter\" an der Firma 1 sei, \"Opfer einer mutmasslich vom ehemaligen usbekischen Generalstaatsanwalt bzw. dessen Sohn begangenen Erpressung\" geworden sei. Der \"einzige Bezug zwischen dieser Erpressung sowie der Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin\" bestehe darin, dass der fragliche Geschäftspartner \"vertraglich vereinbarte und von der Beschwerdegegnerin an\" die Firma 1 \"überwiesene Consulting Fees im Betrag von USD 845'425.-- verwendet\" habe, \"um der Erpressung nachzugeben\" und den mutmasslichen Erpressern \"USD 1 Million zu bezahlen\". Diese Umstände blende die BA \"nach wie vor aus\".\n4.\n4.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (\nArt. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft bzw. Bundesanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (\nArt. 248 Abs. 2-4 StPO;\nBGE 144 IV 74 E. 2.2;\n141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).\nZwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (\nArt. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person oder Gesellschaft den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (\nBGE 141 IV 87 E. 1.3.1;\n137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen (\nBGE 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Vorverfahren abschliessend zu entscheiden (\nBGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen).\n4.2. Wer einem Beamten, der für einen fremden Staat tätig ist, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322septies Abs. 1 StGB).\nEin hinreichender Korruptions- bzw. Geldwäscheverdacht kann sich im Stadium des Untersuchungsverfahrens insbesondere aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben bzw. wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten \"Offshore\"-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (\nBGE 129 II 97 E. 3.3; s.a.\nBGE 142 IV 207 E. 7.2.2;\n120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von\nBGE 138 IV 225; Urteile 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4, 4.1-4.2).\n4.3. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (\nBGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 105 Abs. 2 BGG;\nBGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1 mit Hinweisen).\n"}