{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2022_2022-12-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=03.12.2022&to_date=06.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-12-2022-1B_125-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "de0b49b665da89df460c44db3a2df87e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2022", "1B_125/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:07:53", "Checksum": "b89debe3aae25ad52bdd7fed72f71a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Zum\nersten untersuchten Sachverhalt (Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung) bringt die beschwerdeführende BA zusammengefasst Folgendes vor:\nNach den bisherigen Ermittlungen habe die private Beschwerdegegnerin im Rahmen von diversen Textilprojekten in Usbekistan (spätestens ab dem Jahr 2009) Zahlungen über mehrere Millionen USD an ausländische \"Offshore-Gesellschaften\" geleistet, bei denen kein wirtschaftlich vernünftiger Sinn erkennbar sei.\nNeben der Überweisung an die oben genannte Firma 4 und einer Zahlung an ein Anwaltsbüro, das mit der Gründung und Liquidation der Firma 3beauftragt worden sei, seien nach dem Kauf der fraglichen Luxus-Immobile in Dubai \"nur drei Transaktionen an Offshore-Firmen\" erfolgt. Dies erhärte den Verdacht, dass die Firma 3 \"lediglich zwecks Verschleierung des Erwerbs dieser Immobilie in Dubai zugunsten\" des Sohnes des damaligen usbekischen Amtsträgers gegründet worden sei. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungen und entsprechende Zahlungsunterlagen bestehe der \"dringende Verdacht\", dass es sich bei der am 14. Juli 2011 von der Beschwerdegegnerin an die Firma 1 geleistete Zahlung von USD 845'425.-- um einen nicht gebührenden Vorteil an den damaligen Amtsträger gehandelt habe, wobei ein Komplize des Amtsträgers bzw. seines Sohnes als Strohmann eingesetzt worden sei.\nEs habe sich dabei nicht um einen Einzelfall gehandelt. Ab dem Jahr 2009 seien weitere Zahlungen der Beschwerdegegnerin - über Millionen USD - an diverse ausländische Gesellschaften erfolgt, die aus wirtschaftlicher Sicht ebenfalls keinen vernünftigen Sinn machten. Bei zwei dieser Gesellschaften bestehe der Verdacht, dass es sich \"um Offshore-Gesellschaften handelt, welche dem Firmenkonglomerat der ehemaligen usbekischen Präsidententochter zuzuordnen sind\". Zudem seien Zahlungen der Beschwerdegegnerin an eine Firma erfolgt, deren wirtschaftlich Berechtigte dieselbe Präsidententochter sei.\n3.2. Bei der Prüfung des\nersten untersuchten Sachverhalts legt die BA der Vorinstanz zu Last, diese habe offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gemacht bzw. unbelegte Behauptungen der Beschwerdegegnerin unkritisch übernommen.\nObschon keine Hinweise auf eine tatsächliche operative Tätigkeit der Firma 1 bestünden, habe der Entsiegelungsrichter die gegenteilige Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin \"gänzlich übernommen und mit keinem Wort in Frage gestellt\". Was den angeblichen Beratungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin (samt Amendments) betrifft, verkenne die Vorinstanz, dass die betreffenden Unterlagen keinen direkten Beweis über angeblich erbrachte Dienstleistungen der Firma 1 enthielten. Entsprechende erbrachte Leistungen seien von der Beschwerdegegnerin zwar behauptet worden. Diese habe es jedoch unterlassen, Beweise für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen einzureichen, was darauf hindeute, dass keine solchen Beweise existierten. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass keine konkreten Beratungsleistungen erbracht worden seien, sondern der angebliche Beratungsvertrag dazu gedient habe, \"die Bereitstellung von Geldern zwecks Ausrichtung illegaler Zahlungen\" zu verschleiern. Dass die Zahlung von USD 845'425.-- (über mehrere dazwischengeschaltete Firmen) beim ausländischen Amtsträger eingetroffen sei, sei belegt. Damit habe die Vorinstanz die bisherigen Ermittlungen nur selektiv zugunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt, unter Ausblendung des Gesamtbildes der Verdachtsmomente.\nDie Erwägung der Vorinstanz, eine Person mit Verbindungen zu den Firmen 1 und 3 sei von der Familie des usbekischen Amtsträgers erpresst worden, weshalb sich (anstelle des Bestechungsverdachtes) ein anderes plausibles Motiv für die Zahlung nachweisen lasse, sei sachlich unhaltbar:\nDie Annahme des Entsiegelungsrichters, dass auch die Firma 3 von der angeblich erpressten Privatperson beherrscht werde, sei falsch. Richtig sei, dass die Firma 3mittels eines Strohmannes vom usbekischen Amtsträger kontrolliert werde. Folglich sei erstellt, dass die von der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2011 an die Firma 1 geleistete und von dort gleichentags an die Firma 3 (in ähnlicher Höhe) transferierte Zahlung beim Amtsträger gelandet sei. Zum Hintergrund der angeblichen Erpressung sei jedenfalls festzuhalten, dass der Zahlung der Beschwerdegegnerin keine geldwerte Gegenleistung gegenüberstehe. Der vorgeschobene Beratungsvertrag habe vielmehr dazu gedient, \"seitens der Beschwerdegegnerin Geld freizumachen\", das ohne legalen Rechtsgrund an den usbekischen Amtsträger transferiert worden sei.\n3.3. Auch zum\nzweiten untersuchten Sachverhalt (Betrugsverdacht) rügt die Beschwerdeführerin willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.\n3.4. Die BA wirft dem Entsiegelungsrichter eine krass einseitige Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse bzw. offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen vor sowie eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Zwischen 2009 und 2013 habe die Beschwerdegegnerin verdächtige Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene \"Offshore-Gesellschaften\" geleistet, ohne dass dafür ein wirtschaftlich vernünftiger Grund ersichtlich sei."}