{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2022_2022-12-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=03.12.2022&to_date=06.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-12-2022-1B_125-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "de0b49b665da89df460c44db3a2df87e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2022", "1B_125/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:07:53", "Checksum": "b89debe3aae25ad52bdd7fed72f71a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n\nAuch eine konkrete Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem verdächtigten usbekischen Amtsträger habe die BA im Entsiegelungsgesuch nicht aufgezeigt. Aus dem Protokoll vom 16. Mai 2007 einer internen Sitzung der Beschwerdegegnerin lasse sich eine solche nicht ableiten. Der Konzern, zu dem die Firma 1 gehöre, sowie die Firma 3 würden von einer Privatperson beherrscht. Ein Schreiben der Anwaltskanzlei dieser Person lasse darauf schliessen, dass diese von der Familie des damaligen usbekischen Amtsträgers erpresst worden sei. Daraus ergebe sich ein \"plausibles (anderes) Motiv für die Zahlung\" der Firma 1 an die Firma 3.\n2.6. Zum\nzweiten untersuchten Sachverhalt wird im angefochtenen Entscheid - kurz zusammengefasst - Folgendes erwogen:\nDie BA gehe davon aus, dass usbekische Geschäftsleute im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung von Textilfabriken in Usbekistan insbesondere über die Firma 1 bei verschiedenen Produzenten in Europa Maschinen zum Marktpreis eingekauft hätten. Um für den Kauf der Maschinen von \"usbekischen Instituten\" Kredite oder staatliche Subventionen zu erhalten, hätten \"die Geschäftsleute in Usbekistan Kaufverträge eingereicht, auf denen der Preis der Maschinen massiv überhöht\" angegeben worden sei. In diesen Kaufverträgen werde die Beschwerdegegnerin zwar als angebliche Generalunternehmerin genannt. Sie habe die an sie ausbezahlten Kredite oder Subventionen (in der Höhe von dreistelligen USD-Millionenbeträgen) aber an die usbekischen Geschäftsleute weitergeleitet. Diese hätten die Gelder teilweise zur Bezahlung der verschiedenen Maschinenlieferungen aus Europa verwendet. Die \"überschüssigen und mutmasslich betrügerisch erlangten Gelder\" seien für den Kauf von Immobilien in der Schweiz und im Ausland sowie für anderweitige private Investitionen verwendet worden. Die Gelder seien (über die Firma 1) grossteils an die Firma 2 zurückgeflossen. Die Beschwerdegegnerin habe dabei lediglich als \"lntermediärin\" fungiert. Der zwischen ihr und der Firma 2 am 27. September 2017 abgeschlossene Vertrag über die Ausrüstung einer Textilfabrik in Usbekistan sei wirtschaftlich sinnlos gewesen bzw. bloss vorgeschoben worden, um auf unrechtmässige Art und Weise Gelder abzuzweigen.\nNach Ansicht des Entsiegelungsrichters habe die Beschwerdegegnerin auch beim zweiten untersuchten Sachverhalt das \"aktenkundige Indizienbündel\" der BA ausreichend entkräftet. Insbesondere sei es ihr gelungen, \"die von der BA als verdächtig eingestuften Zahlungen grundsätzlich zu erklären\". Ein konkreter und erheblicher Betrugstatverdacht sei nicht dargetan.\n2.7. Weitere Entsiegelungsvoraussetzungen - ausser den hinreichenden Tatverdacht - hat die Vorinstanz nicht geprüft.\n"}