{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2022_2022-12-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=03.12.2022&to_date=06.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-12-2022-1B_125-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "de0b49b665da89df460c44db3a2df87e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2022", "1B_125/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:07:53", "Checksum": "b89debe3aae25ad52bdd7fed72f71a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\nBeim\nzweiten untersuchten Sachverhalt gehe die BA davon aus, dass eine zweite Firma (nachfolgend: Firma 2) die Beschwerdegegnerin am 27. September 2017 mit der Ausrüstung einer Textilfabrik in Usbekistan beauftragt habe. Zur Finanzierung dieses Projekts habe eine Bank einen Kredit von USD 25 Mio. gewährt, der (im Rahmen eines Akkreditivs) an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden sei. Von diesen Mitteln seien im April bzw. Mai 2018 über die oben genannte Firma 1 USD 13 Mio. an die Firma 2 zurückgeflossen. Nach Ansicht der BA bestehe der dringende Verdacht, dass der Vertrag vom 27. September 2017 der Firma 2 mit der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich sinnlos gewesen und bloss vorgeschoben worden sei, um im Rahmen des gewährten Kredits auf unrechtmässige Art und Weise Gelder in einem noch unbekannten Umfang zu erlangen. Bei diesem zweiten inkriminierten Sachverhalt gehe die BA von einem Betrugsverdacht aus.\n2.3. Zum\nersten inkriminierten Sachverhalt habe die BA Folgendes vorgebracht:\nDie Beschwerdegegnerin habe am 14. Juli 2011 den Betrag von USD 845'425.-- auf ein Bankkonto der Firma 1 bezahlt. Als Zahlungsgrund sei \"Consultancy fee\" (für das fragliche Projekt) vermerkt worden. Gleichentags habe die Firma 1 einen Betrag von USD 1 Mio. an eine dritte Firma (nachfolgend: Firma 3) bezahlt, angeblich im Rahmen eines zinslosen Darlehens. Fünf Monate später, am 15. Dezember 2011, seien von der Firma 3 USD 1,31 Mio. an eine vierte Firma (nachfolgend: Firma 4) überwiesen worden, als Teil des Kaufpreises für eine Luxus-Immobilie mit acht Parkplätzen in Dubai. An der Firma 3 wirtschaftlich berechtigt sei eine Privatperson. Gemäss Medienberichten handle es sich dabei um einen Komplizen des Sohnes des wegen passiver Bestechung verurteilten früheren usbekischen Amtsträgers. Beim fraglichen Geldtransfer handle es sich um eine Bestechungszahlung an Letzteren.\n2.4. Zu den Verdachtsgründen beim\nersten Sachverhalt habe die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes eingewendet:\nBei der Firma 1 handle es sich um eine operativ tätige Einkaufsgesell-schaft, die mindestens 28 Mitarbeitende beschäftige. Rechtsgrundlage der inkriminierten Zahlung sei ein \"Agreement for Consulting Services\" vom 21. Dezember 2010 gewesen (inklusive Zusatzvereinbarungen bzw. \" Amendments\"). Die Firma 1 habe sich darin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin konkret umschriebene Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Im \"Amendment Nr. 2\" sei für das fragliche Projekt ein Beratungshonorar von USD 845'425.-- vereinbart worden. Dieses sei nach Erbringung der Beratungsdienstleistungen bezahlt worden. Die Zahlung sei - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin - folglich wirtschaftlich begründet, sinnvoll und angemessen gewesen. Pflichten seien keine verletzt worden, und der Beschwerdegegnerin sei auch kein Vermögensschaden entstanden. Was die Firma 1 mit dem erhaltenen Geld gemacht habe, liege ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdegegnerin. Dass die Firma 1 am selben Tag des Zahlungseingangs einen Betrag von USD 1 Mio. an die Firma 3 transferiert habe, habe \"die Gesuchstellerin\" (recte: Gesuchsgegnerin) nicht gewusst. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei in die Verhandlungen zwischen der Firma 1 und der Firma 3 nicht involviert gewesen.\nEs gebe auch keine geschäftliche Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem usbekischen Amtsträger bzw. dessen Sohn. Die BA erläutere weder, weshalb die angebliche \"Bestechung\" den Interessen der Beschwerdegegnerin gedient hätte, noch, um welche konkreten Amtshandlungen es dabei hätte gehen können. Der Konzern, zu dem die Firma 1 gehöre, und die Firma 3 würden von einer Person beherrscht, die vom usbekischen Amtsträger \"erpresst\" worden sei. Aus einem Schreiben vom 7. Mai 2021 der Anwaltskanzlei der angeblich erpressten Person ergebe sich klar, dass die Zahlung von USD 1 Mio. auf diese \"Erpressung\" zurückzuführen sei.\n2.5. Im angefochtenen Entscheid erwägt der Entsiegelungsrichter, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zum inkriminierten\nersten Sachverhalt sei belegt, und ihre Einwände gegen die genannten Verdachtsmomente überzeugten ihn aus folgenden Gründen:\nDer von der Beschwerdegegnerin eingereichte Beratungsvertrag zähle die Dienstleistungen auf, welche die Firma 1 nach Angaben der Beschwerdegegnerin \"zu deren Zufriedenheit\" erbracht habe. Eine Verbindung zu irgendwelchen Amtshandlungen des (der passiven Bestechung verdächtigten) usbekischen Amtsträgers werde nicht behauptet. Die \"Restverdachtsmomente\" seien von der Beschwerdegegnerin entkräftet worden.\nZwar treffe es zu, dass das Ein- und Ausgangsdatum der (betraglich nicht übereinstimmenden) Zahlungen auf dem Konto der Firma 1 \"auf den ersten Blick eine Verbindung suggerieren könnte\". Diese Korrelation könne \"aber gerade so gut auf Liquiditätsbedarf oder reinen Zufall\" zurückgeführt werden.\nZwar wende die BA ebenso zutreffend ein, das fragliche \"Amendment\" (Nr. 2) zum Beratungsvertrag mit der Firma 1 sei erst am 6. Juni 2011 unterzeichnet worden, \" mithin acht Tage vor der Zahlung\" des Honorars für die angeblich schon erbrachte Dienstleistung; wobei dafür noch ein Zeitraum von mehreren Monaten vorgesehen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe dazu jedoch eine plausible Erklärung abgegeben. Danach seien die fraglichen Dienstleistungen ursprünglich für andere Projekte vereinbart worden, die dann nicht realisiert bzw. durch ein neues Projekt ersetzt worden seien. Mit der Änderung vom 6. Juni 2011 sei lediglich \"nachgeführt worden, was allen klar und vorher entsprechend gelebt worden\" sei."}