{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2022_2022-12-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=03.12.2022&to_date=06.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-12-2022-1B_125-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "de0b49b665da89df460c44db3a2df87e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2022", "1B_125/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:07:53", "Checksum": "b89debe3aae25ad52bdd7fed72f71a8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.12.2022 1B 125/2022 (1B_125/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_125/2022\nUrteil vom 6. Dezember 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nBundesanwaltschaft,\nGuisanplatz 1, 3003 Bern,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nA.________ AG,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwälte\nFlavio Romerio und Stephan Groth,\nGegenstand\nEntsiegelung,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, vom 4. Februar 2022 (KZM 20 1369 NUM).\nSachverhalt:\nA.\nDie Bundesanwaltschaft (BA) führt seit dem 20. Juni 2018 eine Strafuntersuchung gegen eine noch nicht näher ermittelte Täterschaft wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges. Die untersuchten Sachverhalte betreffen Textilindustrie-Projekte in Usbekistan der A.________ AG. Am 5. November 2020 vollzog die Bundeskriminalpolizei in den Räumlichkeiten der Gesellschaft eine Hausdurchsuchung. Dabei wurden zahlreiche Aufzeichnungen und Unterlagen sicherstellt, deren Siegelung die Gesellschaft gleichentags verlangte. Mit Gesuch vom 25. November 2020 beantragte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Entsiegelung von 35 Sammel-Asservaten.\nB.\nMit Entscheid vom 4. Februar 2022 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident (ZMG), das Entsiegelungsgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Rückgabe der gesiegelten Asservate an die Gesellschaft an.\nC.\nGegen den Entscheid des ZMG gelangte die BA mit Beschwerde vom 7. März 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Gutheissung ihres Entsiegelungsgesuches; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDie Vorinstanz liess sich am 16. März 2022 vernehmen. Mit Verfügung vom 29. März 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 beantragt die betroffene Gesellschaft innert zweimal erstreckter Frist, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Innert fakultativ angesetzter Frist ist keine Replik der BA eingegangen.\nErwägungen:\n1.\nDie beschwerdeführende BA bringt vor, es drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es sei davon auszugehen, dass die sichergestellten Aufzeichnungen diverse erhebliche Informationen und Beweismittel enthielten, welche für die Strafuntersuchung (u.a. gegen die noch näher zu ermittelnden verantwortlichen Organe der privaten Beschwerdegegnerin) unerlässlich seien. Die zu untersuchenden mutmasslichen Delikte seien im Rahmen der geschäftlichen Aktivitäten der privaten Beschwerdegegnerin verübt worden. Anderweitige Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausreichend dargetan (vgl.\nBGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2;\nBGE 140 IV 28, nicht amt. publ. E. 1; Urteile 1B_563/2021 vom 31. August 2022 E. 1; 1B_297/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2).\nDie Beschwerdegegnerin macht im Hauptstandpunkt geltend, der Entsiegelungsrichter habe im angefochtenen Entscheid nur die gesetzliche Voraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO geprüft und das Entsiegelungsgesuch schon mangels hinreichenden Tatverdachts abgewiesen, ohne weitere von ihr geltend gemachte Entsiegelungshindernisse zu prüfen. Die BA nehme, indem sie in ihrer Beschwerdeschrift den Hauptantrag stelle, ihr Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen, \"eine gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässige Erweiterung des vorinstanzlichen Verfahrensgegenstands vor\". Könne aber auf das Haupt-Rechtsbegehren der BA nicht eingetreten werden, fehle es auch an einem rechtsgenügend begründeten, reformatorischen Rechtsbegehren, da der Eventualantrag der BA \"rein kassatorischer Natur\" sei.\nDen prozessualen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Entsiegelungsrichter lediglich das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes verneint und darüber hinaus keine weiteren (von der Beschwerdegegnerin substanziiert vorgebrachten) Entsiegelungshindernisse geprüft hat. Sie verkennt jedoch erstens, dass das Bundesgericht gemäss\nArt. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich einen reformatorischen Entscheid fällen könnte, sofern es die Entsiegelungssache als spruchreif ansehen würde. Ein solcher Entscheid in der Sache selbst (anstelle einer blossen Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) könnte sich nicht zuletzt im Hinblick auf das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (\nArt. 5 Abs. 1 StPO) aufdrängen (vgl.\nBGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 14; Urteile 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 7.1; 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 5.8 und 6; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 6). Insofern war es der BA unbenommen, für diesen Fall die direkte Gutheissung ihres Entsiegelungsgesuches zu beantragen. Zweitens übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die BA in ihrem Eventualstandpunkt zulässigerweise beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (Prüfung der übrigen substanziierten Entsiegelungshindernisse) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein unzulässiges (neues) Rechtsbegehren oder ein sonstiges gesetzliches Sachurteilshindernis ist in diesem Zusammenhang weder dargetan noch erkennbar.\nAuch die übrigen Eintretensvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.\n"}