Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Die als Beleg eingereichte Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im kantonalen Verfahren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hierfür von vornherein ungeeignet, da daraus nicht hervorgeht, ob die Einsetzung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO verfügt wurde, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren somit, soweit aus der Beschwerde ersichtlich, gar nie geprüft wurde.