3.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlich damit, seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Argumentation zu bekräftigen, die gefundenen DNA-Spuren liessen sich mit seiner Tätigkeit als Autohändler erklären. Weiter kritisiert er die Vorinstanz, soweit diese sein Aussageverhalten als unglaubwürdig würdige. Er habe den Namen des Transportunternehmens am Schluss seiner Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben und den Vor- und Nachnamen seines Cousins, der über die Dokumentation zu den Autokaufverträgen verfüge, offengelegt. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse könne ein dringender Tatverdacht daher nicht bejaht werden.