Auch die inzwischen erfolgte Nachfrage bei der geschädigten Garage sei sodann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, da sich dort niemand an ihn erinnern könne und seine Angabe, die Garage als Autohändler besucht zu haben, nicht gestützt werde. Insgesamt lägen damit genug konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl vor, zumal zu Beginn der Strafuntersuchung noch keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu stellen seien. 3.4.