So habe er zunächst nähere Angaben über seine Geschäftstätigkeiten verweigert und erscheine ganz allgemein sein Aussageverhalten als wenig schlüssig, sollte er, wie behauptet, einer legalen Tätigkeit in der Schweiz nachgekommen sein. Auch die inzwischen erfolgte Nachfrage bei der geschädigten Garage sei sodann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, da sich dort niemand an ihn erinnern könne und seine Angabe, die Garage als Autohändler besucht zu haben, nicht gestützt werde.