Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Autohändler tätig und hätte daher seine DNA im Rahmen eines rechtmässigen Aufenthalts im fraglichen Garagenbetrieb hinterlassen können, zumal er viel trinke und immer Wasserflaschen mit sich führe, sei wenig glaubhaft. So habe er zunächst nähere Angaben über seine Geschäftstätigkeiten verweigert und erscheine ganz allgemein sein Aussageverhalten als wenig schlüssig, sollte er, wie behauptet, einer legalen Tätigkeit in der Schweiz nachgekommen sein.