Seine DNA sei auf dem Deckel einer PET-Flasche, deren Inhalt mutmasslich zum Spurenverwischen über eine Geldkassette geleert worden sei, im Inneren des Garagenbetriebs gefunden worden, und zwar entgegen seiner Angaben in einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Büro. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Autohändler tätig und hätte daher seine DNA im Rahmen eines rechtmässigen Aufenthalts im fraglichen Garagenbetrieb hinterlassen können, zumal er viel trinke und immer Wasserflaschen mit sich führe, sei wenig glaubhaft.