je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz hat zusammengefasst festgehalten, es sei unbestritten, dass der (über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügende) Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in der Schweiz aufgehalten habe. Seine DNA sei auf dem Deckel einer PET-Flasche, deren Inhalt mutmasslich zum Spurenverwischen über eine Geldkassette geleert worden sei, im Inneren des Garagenbetriebs gefunden worden, und zwar entgegen seiner Angaben in einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Büro.