{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-124-2023_2023-03-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2023&to_date=20.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=24&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-03-2023-1B_124-2023&number_of_ranks=35", "Checksum": "ca8e314d74d9bb75a3fe0ecf99d8762d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 124/2023", "1B_124/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:37:08", "Checksum": "c49809e0b3352bb285e18a04a65d0ebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n4.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (\nArt. 66 und 68 BGG).\nIndessen beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Die als Beleg eingereichte Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im kantonalen Verfahren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hierfür von vornherein ungeeignet, da daraus nicht hervorgeht, ob die Einsetzung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO verfügt wurde, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren somit, soweit aus der Beschwerde ersichtlich, gar nie geprüft wurde. Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Urteil 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6 mit Hinweis). Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 20. März 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}