{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-124-2023_2023-03-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2023&to_date=20.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=24&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-03-2023-1B_124-2023&number_of_ranks=35", "Checksum": "ca8e314d74d9bb75a3fe0ecf99d8762d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 124/2023", "1B_124/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:37:08", "Checksum": "c49809e0b3352bb285e18a04a65d0ebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\nDer Beschwerdeführer rügt (einzig) insoweit eine Verletzung von Art. 221 StPO, als kein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege.\n3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von\nArt. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl.\nBGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; Urteil 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).\n3.2. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit weiteren Hinweisen).\n3.3. Die Vorinstanz hat zusammengefasst festgehalten, es sei unbestritten, dass der (über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügende) Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in der Schweiz aufgehalten habe. Seine DNA sei auf dem Deckel einer PET-Flasche, deren Inhalt mutmasslich zum Spurenverwischen über eine Geldkassette geleert worden sei, im Inneren des Garagenbetriebs gefunden worden, und zwar entgegen seiner Angaben in einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Büro. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Autohändler tätig und hätte daher seine DNA im Rahmen eines rechtmässigen Aufenthalts im fraglichen Garagenbetrieb hinterlassen können, zumal er viel trinke und immer Wasserflaschen mit sich führe, sei wenig glaubhaft. So habe er zunächst nähere Angaben über seine Geschäftstätigkeiten verweigert und erscheine ganz allgemein sein Aussageverhalten als wenig schlüssig, sollte er, wie behauptet, einer legalen Tätigkeit in der Schweiz nachgekommen sein. Auch die inzwischen erfolgte Nachfrage bei der geschädigten Garage sei sodann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, da sich dort niemand an ihn erinnern könne und seine Angabe, die Garage als Autohändler besucht zu haben, nicht gestützt werde. Insgesamt lägen damit genug konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl vor, zumal zu Beginn der Strafuntersuchung noch keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu stellen seien.\n3.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlich damit, seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Argumentation zu bekräftigen, die gefundenen DNA-Spuren liessen sich mit seiner Tätigkeit als Autohändler erklären. Weiter kritisiert er die Vorinstanz, soweit diese sein Aussageverhalten als unglaubwürdig würdige. Er habe den Namen des Transportunternehmens am Schluss seiner Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben und den Vor- und Nachnamen seines Cousins, der über die Dokumentation zu den Autokaufverträgen verfüge, offengelegt. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse könne ein dringender Tatverdacht daher nicht bejaht werden.\nGemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz ist die Staatsanwaltschaft im Begriff, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm betriebenen Autohandels zu überprüfen. Bis dahin bleibt es diesbezüglich jedoch lediglich bei den unbelegten und unsubstanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers. Diese lassen keine offensichtlich unrichtige Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts oder willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erkennen.\n3.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der untersuchungsgegenständlichen Delikte bejaht hat.\n"}