{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-124-2023_2023-03-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2023&to_date=20.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=24&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-03-2023-1B_124-2023&number_of_ranks=35", "Checksum": "ca8e314d74d9bb75a3fe0ecf99d8762d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 124/2023", "1B_124/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:37:08", "Checksum": "c49809e0b3352bb285e18a04a65d0ebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 20.03.2023 1B 124/2023 (1B_124/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_124/2023\nUrteil vom 20. März 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Kölz,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,\nvertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel.\nGegenstand\nStrafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2023 (BK 23 45).\nSachverhalt:\nA.\nDie Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, einen Einbruchdiebstahl in einer Garage in U.________ begangen zu haben respektive daran beteiligt gewesen zu sein.\nB.\nA.________ wurde am 30. Januar 2023 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Februar 2023 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 22. Februar 2023 insoweit gut, als es die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf 2 Monate beschränkte und Untersuchungshaft (lediglich) bis zum 29. März 2023 anordnete. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.\nC.\nMit Eingabe vom 7. März 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter die Sache zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (\nArt. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei.\nArt. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 105 Abs. 2 BGG;\nBGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).\n2.\nNach\nArt. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr) oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).\nDie Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht.\n"}