383 StPO von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr durch einen Rechtsanwalt verteidigt werde. Im Falle des Unterliegens müsste A.________ nebst den Gerichtskosten auch die Prozessentschädigung für die Beschwerdegegnerin begleichen. Die bisher geleistete Kaution von Fr. 1'500.-- würde dazu kaum ausreichen. 2. Mit Eingabe vom 9. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.