1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Januar 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 18. Januar 2021 auf, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- zu leisten. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Februar 2021 forderte die III. Strafkammer A.________ auf, eine weitere Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.