{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-122-2021_2021-03-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2021&to_date=14.03.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-03-2021-1B_122-2021&number_of_ranks=59", "Checksum": "f3a324b74bb9a11947af272d6d7ef130"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 122/2021", "1B_122/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.03.2021 1B 122/2021 (1B_122/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.03.2021 1B 122/2021 (1B_122/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.03.2021 1B 122/2021 (1B_122/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Sicherheitsleistung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:13:41", "Checksum": "5d48ed1f5f1717c900de341692933921", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.03.2021 1B 122/2021 (1B_122/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Sicherheitsleistung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_122/2021\nUrteil vom 12. März 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Pfäffli.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,\nPostfach 2401, 8021 Zürich.\nGegenstand\nStrafverfahren; Sicherheitsleistung,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,\nvom 11. Februar 2021 (UE210013-O/Z03).\nErwägungen:\n1.\nA.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Januar 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 18. Januar 2021 auf, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- zu leisten. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Februar 2021 forderte die III. Strafkammer A.________ auf, eine weitere Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr durch einen Rechtsanwalt verteidigt werde. Im Falle des Unterliegens müsste A.________ nebst den Gerichtskosten auch die Prozessentschädigung für die Beschwerdegegnerin begleichen. Die bisher geleistete Kaution von Fr. 1'500.-- würde dazu kaum ausreichen.\n2.\nMit Eingabe vom 9. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.\n3.\nNach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.\nDer Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt, nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfas-sungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.\n4.\nAusnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das präsidierende Mitglied:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. März 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Chaix\nDer Gerichtsschreiber: Pfäffli"}