In materieller Hinsicht erwog sie im Wesentlichen, die Auflage, dass die fraglichen Haftbesuche derzeit unter Aufsicht stattzufinden hätten, sei bundesrechtskonform, da im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch Kollusionsgefahr bestehe. Das Gesetz bestimmt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Weder setzt sich der Beschwerdeführer mit den betreffenden materiellen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch erhebt er diesbezüglich Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dementsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.