Ebenso wenig ist der Anklagekammer eine formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen, weil sie ihren Entscheid auf den Sachgegenstand der angefochtenen Verfügung beschränkte und nicht auf weitere haftvollzugsrechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers eintrat, die damit nichts zu tun hatten (insbes. Briefzensur, Telefonkontakte, Konsum von Zeitungen und Fernsehen, Computerbenutzung usw.). Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. In materieller Hinsicht erwog sie im Wesentlichen, die Auflage, dass die fraglichen Haftbesuche derzeit unter Aufsicht stattzufinden hätten, sei bundesrechtskonform, da im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch Kollusionsgefahr bestehe.