Sein Vorbringen, die gewünschten Akten hätten ihm "fast alle unrelevant" erschienen für die Thematik der "Kontakte zur Aussenwelt", ist unbehelflich. Weder begründet dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch wäre die Tatsache, dass er in den angeforderten Akten angeblich wenig Relevantes zur Thematik der Besuchsbewilligungen gefunden habe, der Vorinstanz anzulasten. Ebenso wenig ist der Anklagekammer eine formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen, weil sie ihren Entscheid auf den Sachgegenstand der angefochtenen Verfügung beschränkte und nicht auf weitere haftvollzugsrechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers eintrat, die damit nichts zu tun hatten (insbes.