Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte ihm die Vorinstanz - über die genannten prozessleitenden Informationen und Vorkehren hinaus - von Bundesrechts wegen keine zusätzlichen Rechtsauskünfte zu erteilen. Den "Verfahrensstoff" konnte er der von ihm angefochtenen Verfügung vom 22. November 2022 betreffend Haftbesuche entnehmen. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass er am 3. Januar 2023 die von ihm gewünschten Strafakten (ab 14. Oktober 2022, "212 Blatt") zur Einsicht erhalten hat. Sein Vorbringen, die gewünschten Akten hätten ihm "fast alle unrelevant" erschienen für die Thematik der "Kontakte zur Aussenwelt", ist unbehelflich.