Diese wurden ihm am 3. Januar 2023 von der Vorinstanz zugestellt, worauf er am 16. Januar 2023 eine weitere Rechtsschrift folgen liess. Diese willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts oder des Replikrechts ist in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte ihm die Vorinstanz - über die genannten prozessleitenden Informationen und Vorkehren hinaus - von Bundesrechts wegen keine zusätzlichen Rechtsauskünfte zu erteilen.