Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2022 betreffend Haftbesuche erhoben. Er bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz nicht, wonach die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2022 die Strafakten eingereicht und mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Am 28. Dezember 2022 reichte er eine weitere Eingabe ein und ersuchte um Zustellung der Strafakten ab 14. Oktober 2022. Diese wurden ihm am 3. Januar 2023 von der Vorinstanz zugestellt, worauf er am 16. Januar 2023 eine weitere Rechtsschrift folgen liess.