2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz habe ihn zwar zur Stellungnahme eingeladen und über die Aktenzustellung orientiert. Hingegen habe sie ihn nicht über den "Verfahrensstoff" und "rechtliche Aspekte etc." informiert. Ausserdem habe sie den Beschwerdegegenstand zu Unrecht auf das Thema Besuche unter Aufsicht "reduziert". Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2022 betreffend Haftbesuche erhoben.