Er hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nochmals während der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG) die Gelegenheit, bei der Anklagekammer Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zu nehmen. Wie die Vorinstanz feststellt, wurden ihm die gewünschten Akten am 3. Januar 2023 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist, die am 28. Februar 2023 abgelaufen ist (Art. 44 f. BGG), kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hatte seine Rügen daher innert der Beschwerdefrist zu begründen und nötigenfalls auf die vorinstanzlichen Akten (oder auf von ihm neu eingereichten Akten) zu verweisen ( Art. 42 Abs. 1-3 BGG).