1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftbesuche ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 235 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die den Gegenstand des angefochtenen Entscheides nicht betreffen, etwa auf seinen Antrag, die Vorinstanz sei "anzuweisen, ein effektives Untersuchungsverfahren durch unabhängige Ermittlungsbeamte durchzuführen". Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Beschwerdebegründung ist nicht stattzugeben. Er hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nochmals während der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art.