Das Aktenübermittlungsschreiben vom 13. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 20. März 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Innert der auf den 22. März 2023 angesetzten Frist liess sich auch die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 unaufgefordert eine weitere Eingabe ("Vernehmlassung") ein. Erwägungen: