{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2023_2023-06-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=02.06.2023&to_date=05.06.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=66&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-06-2023-1B_121-2023&number_of_ranks=89", "Checksum": "46fe198fccfccc6c6b5d734b326cb297"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 121/2023", "1B_121/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.06.2023 1B 121/2023 (1B_121/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.06.2023 1B 121/2023 (1B_121/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.06.2023 1B 121/2023 (1B_121/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Vollzug der Untersuchungshaft (Besuche unter Aufsicht) | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 12:35:08", "Checksum": "6d535cfc17b4f0e7bd1202083f8b51fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.06.2023 1B 121/2023 (1B_121/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Vollzug der Untersuchungshaft (Besuche unter Aufsicht) | Strafprozess\n\n2.\nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz habe ihn zwar zur Stellungnahme eingeladen und über die Aktenzustellung orientiert. Hingegen habe sie ihn nicht über den \"Verfahrensstoff\" und \"rechtliche Aspekte etc.\" informiert. Ausserdem habe sie den Beschwerdegegenstand zu Unrecht auf das Thema Besuche unter Aufsicht \"reduziert\".\nWie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2022 betreffend Haftbesuche erhoben. Er bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz nicht, wonach die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2022 die Strafakten eingereicht und mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Am 28. Dezember 2022 reichte er eine weitere Eingabe ein und ersuchte um Zustellung der Strafakten ab 14. Oktober 2022. Diese wurden ihm am 3. Januar 2023 von der Vorinstanz zugestellt, worauf er am 16. Januar 2023 eine weitere Rechtsschrift folgen liess. Diese willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG).\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts oder des Replikrechts ist in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte ihm die Vorinstanz - über die genannten prozessleitenden Informationen und Vorkehren hinaus - von Bundesrechts wegen keine zusätzlichen Rechtsauskünfte zu erteilen. Den \"Verfahrensstoff\" konnte er der von ihm angefochtenen Verfügung vom 22. November 2022 betreffend Haftbesuche entnehmen. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass er am 3. Januar 2023 die von ihm gewünschten Strafakten (ab 14. Oktober 2022, \"212 Blatt\") zur Einsicht erhalten hat. Sein Vorbringen, die gewünschten Akten hätten ihm \"fast alle unrelevant\" erschienen für die Thematik der \"Kontakte zur Aussenwelt\", ist unbehelflich. Weder begründet dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch wäre die Tatsache, dass er in den angeforderten Akten angeblich wenig Relevantes zur Thematik der Besuchsbewilligungen gefunden habe, der Vorinstanz anzulasten.\nEbenso wenig ist der Anklagekammer eine formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen, weil sie ihren Entscheid auf den Sachgegenstand der angefochtenen Verfügung beschränkte und nicht auf weitere haftvollzugsrechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers eintrat, die damit nichts zu tun hatten (insbes. Briefzensur, Telefonkontakte, Konsum von Zeitungen und Fernsehen, Computerbenutzung usw.).\nDie Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. In materieller Hinsicht erwog sie im Wesentlichen, die Auflage, dass die fraglichen Haftbesuche derzeit unter Aufsicht stattzufinden hätten, sei bundesrechtskonform, da im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch Kollusionsgefahr bestehe. Das Gesetz bestimmt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Weder setzt sich der Beschwerdeführer mit den betreffenden materiellen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch erhebt er diesbezüglich Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dementsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.\n3.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall kann jedoch noch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 2. Juni 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Müller\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}