{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2023_2023-06-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=02.06.2023&to_date=05.06.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=66&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-06-2023-1B_121-2023&number_of_ranks=89", "Checksum": "46fe198fccfccc6c6b5d734b326cb297"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 121/2023", "1B_121/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.06.2023 1B 121/2023 (1B_121/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.06.2023 1B 121/2023 (1B_121/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.06.2023 1B 121/2023 (1B_121/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Vollzug der Untersuchungshaft (Besuche unter Aufsicht) | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 12:35:08", "Checksum": "6d535cfc17b4f0e7bd1202083f8b51fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.06.2023 1B 121/2023 (1B_121/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Vollzug der Untersuchungshaft (Besuche unter Aufsicht) | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_121/2023\nUrteil vom 2. Juni 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Haag, Kölz,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,\nSonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,\nGegenstand\nStrafverfahren; Vollzug der Untersuchungshaft\n(Besuche unter Aufsicht),\nBeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2023 (AK.2022.481-AK [ST.2022.14934]).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Am 1. Oktober 2022 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an.\nB.\nDie Staatsanwaltschaft bewilligte am 28. Oktober 2022 Haftbesuche für die Ehefrau und die Tochter des Beschuldigten, indem sie verfügte, dass die Besuche unter Aufsicht stattzufinden hätten. Am 10. November 2022 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, seiner Ehefrau und seiner Tochter seien Haftbesuche von wöchentlich einer Stunde oder alle zwei Wochen zwei Stunden Dauer zu gestatten, ohne Trennscheibe und ohne Aufsicht. Am 22. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die fraglichen Besuche unter Aufsicht stattzufinden hätten. Eine vom Beschuldigten am 2. Dezember 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.\nC.\nGegen den Entscheid der Anklagekammer vom 25. Januar 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 26. Februar (Postaufgabe: 27. Februar) 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.\nMit Verfügung vom 7. März 2023 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis am 20. März 2023 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Am 13. März 2023 übermittelte die Anklagekammer dem Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten. Eine Stellungnahme zur Beschwerde reichte die Vorinstanz nicht ein. Das Aktenübermittlungsschreiben vom 13. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 20. März 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Innert der auf den 22. März 2023 angesetzten Frist liess sich auch die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 unaufgefordert eine weitere Eingabe (\"Vernehmlassung\") ein.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftbesuche (\nArt. 80 BGG i.V.m.\nArt. 235 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die den Gegenstand des angefochtenen Entscheides nicht betreffen, etwa auf seinen Antrag, die Vorinstanz sei \"anzuweisen, ein effektives Untersuchungsverfahren durch unabhängige Ermittlungsbeamte durchzuführen\".\nDem Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Beschwerdebegründung ist nicht stattzugeben. Er hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nochmals während der 30-tägigen Beschwerdefrist (\nArt. 100 Abs. 1 BGG) die Gelegenheit, bei der Anklagekammer Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zu nehmen. Wie die Vorinstanz feststellt, wurden ihm die gewünschten Akten am 3. Januar 2023 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist, die am 28. Februar 2023 abgelaufen ist (Art. 44 f. BGG), kann nicht erstreckt werden (\nArt. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hatte seine Rügen daher innert der Beschwerdefrist zu begründen und nötigenfalls auf die vorinstanzlichen Akten (oder auf von ihm neu eingereichten Akten) zu verweisen (\nArt. 42 Abs. 1-3 BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann er dies nicht mehr nachholen, zumal er das Akteneinsichtsgesuch erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist gestellt hat. Die nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte \"Vernehmlassung\" des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 ist verspätet und unbeachtlich. Das Verfahren ist spruchreif.\n"}