3. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Thomas Held eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juni 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Haag Die Gerichtsschreiberin: Kern