3. Mit Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Verfahren ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ohne eingehende bundesgerichtliche Prüfung der Beschwerde lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens vorliegend nicht feststellen. Anzumerken ist einzig, dass die Vorinstanz, nachdem sie sich für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2022 als nicht zuständig erachtete, diesen an die aus ihrer Sicht zuständige Strafbehörde hätte weiterleiten müssen (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO;