61 StPO), das Bundesgericht während des hängigen Beschwerdeverfahrens über neue Entscheide etwa betreffend den vorzeitigen Strafantritt, welche zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, zu informieren (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2). Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteil 1C_120/2022 vom 19. April 2022 E. 2;