2. Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens, von Amtes wegen (Urteil 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 1.4 mit Hinweis). Dabei obliegt es grundsätzlich den für die Verfahrensleitung zuständigen Behörden ( Art. 61 StPO), das Bundesgericht während des hängigen Beschwerdeverfahrens über neue Entscheide etwa betreffend den vorzeitigen Strafantritt, welche zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, zu informieren (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2).