{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2022_2022-06-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=06.06.2022&to_date=09.06.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-06-2022-1B_121-2022&number_of_ranks=95", "Checksum": "6ac455a3f63270b50d3dfdef2a6613b8"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 121/2022", "1B_121/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 07.06.2022 1B 121/2022 (1B_121/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 07.06.2022 1B 121/2022 (1B_121/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 07.06.2022 1B 121/2022 (1B_121/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; vorzeitiger Massnahmenvollzug | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:26:00", "Checksum": "72aae81130aa3ab2864d88ca47be2038", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 07.06.2022 1B 121/2022 (1B_121/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; vorzeitiger Massnahmenvollzug | Strafprozess\n\n3.\nMit Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Verfahren ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.\nOhne eingehende bundesgerichtliche Prüfung der Beschwerde lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens vorliegend nicht feststellen. Anzumerken ist einzig, dass die Vorinstanz, nachdem sie sich für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2022 als nicht zuständig erachtete, diesen an die aus ihrer Sicht zuständige Strafbehörde hätte weiterleiten müssen (vgl.\nArt. 91 Abs. 4 StPO;\nBGE 145 IV 228 E. 2.2), was sie, soweit ersichtlich, unterlassen hat.\nFür die Bestimmung der Kostenfolgen ist somit auf das Verursacherprinzip abzustellen. D ie Vorinstanz hat letztendlich die vom Beschwerdegegner angestrebte Aufhebung der vorzeitig vollzogenen Massnahme verfügt und damit die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht.\nBei dieser Sachlage ist der Kanton Zürich grundsätzlich kostenpflichtig. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 2 BGG dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auszurichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).\nVerfügt der Einzelrichter:\n1.\nDie Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDer Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Thomas Held eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.\n4.\nDiese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 7. Juni 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Einzelrichter: Haag\nDie Gerichtsschreiberin: Kern"}