30 StPO noch - ohne dass im Einzelnen darauf einzugehen ist - die in der Beschwerde angeführten weiteren Bestimmungen (vgl. dazu vorne E. 4.4) verletzt. Dass es sich in Bezug auf die weiteren Personen, die von den erwähnten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld betroffen sind, anders verhalten würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit und damit insgesamt als unbegründet.