Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Delikten handelt sich es sich jedoch nicht um im Rahmen dieses Konflikts begangene mögliche Straftaten, sondern um eine Konfliktursache. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell geschützt hat, hat sie demnach jedenfalls im Ergebnis weder Art. 30 StPO noch - ohne dass im Einzelnen darauf einzugehen ist - die in der Beschwerde angeführten weiteren Bestimmungen (vgl. dazu vorne E. 4.4) verletzt.