Insbesondere liegt entgegen dem, was er nahe legt, kein Fall vor, in dem sich die Beteiligten gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (vgl. vorne E. 4.1). Zwar bestand zwischen dem Beschwerdegegner 2 bzw. dem kantonalen Veterinäramt und dem Beschwerdeführer ein Konflikt über die mutmasslichen Missstände in der Tierhaltung und wurden gegenseitig Strafanzeigen eingereicht. Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Delikten handelt sich es sich jedoch nicht um im Rahmen dieses Konflikts begangene mögliche Straftaten, sondern um eine Konfliktursache.