4.5.3. Nach dem Gesagten ist zwischen den jeweiligen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 kein enger sachlicher Zusammenhang ersichtlich, der zur Vermeidung sich widersprechender Urteile oder zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers die Vereinigung der betreffenden Strafverfahren erforderlich machen würde. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere liegt entgegen dem, was er nahe legt, kein Fall vor, in dem sich die Beteiligten gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (vgl. vorne E. 4.1).