Wie ausgeführt, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine strafrechtlich relevante Mitschuld des Beschwerdegegners 2 den Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm konkret zur Last gelegten Tierquälereien entlasten sollte. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es sei nur eine eingeschränkte Auswahl der von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld erhobenen Akten in das ihn betreffende Strafverfahren einbezogen worden, weshalb ihm nicht alles potenziell entlastende Material für seine Verteidigung zur Verfügung stehe. 4.5.3.