Soweit er die Einschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten darin erblickt, dass allfällige, im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 festgestellte Pflichtverletzungen ihn entlasten würden, ist dies ebenfalls unbehelflich. Wie ausgeführt, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine strafrechtlich relevante Mitschuld des Beschwerdegegners 2 den Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm konkret zur Last gelegten Tierquälereien entlasten sollte.