Diese Möglichkeit besteht jedoch im Wesentlichen aufgrund der jeweils unterschiedlichen Tatvorwürfe und nicht wegen der getrennten Führung der Verfahren und des unterschiedlichen Entscheidzeitpunkts. Aus dem gleichen Grund folgt aus der Möglichkeit entsprechender Urteile auch nicht, dem Beschwerdeführer würden ohne Verfahrensvereinigung und gleichzeitigen Entscheid Entlastungsmöglichkeiten verwehrt. Soweit er die Einschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten darin erblickt, dass allfällige, im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 festgestellte Pflichtverletzungen ihn entlasten würden, ist dies ebenfalls unbehelflich.