Zwar ist möglich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tierquälereien schuldig gesprochen, der Vorwurf gegen den Beschwerdegegner 2, er trage eine strafrechtlich relevante Mitschuld an entsprechenden (allfälligen) Vergehen, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch als unbegründet beurteilt wird. Diese Möglichkeit besteht jedoch im Wesentlichen aufgrund der jeweils unterschiedlichen Tatvorwürfe und nicht wegen der getrennten Führung der Verfahren und des unterschiedlichen Entscheidzeitpunkts.