Bei einer getrennten Führung der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 sowie einem zeitlich früheren Urteil im ersteren Verfahren besteht unter den gegebenen Umständen im Weiteren keine Gefahr einer "Vorverurteilung" des Beschwerdeführers (im Sinne eines verfrühten und unbegründeten Schuldspruchs), wie dieser geltend macht. Zwar ist möglich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tierquälereien schuldig gesprochen, der Vorwurf gegen den Beschwerdegegner 2, er trage eine strafrechtlich relevante Mitschuld an entsprechenden (allfälligen) Vergehen, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch als unbegründet beurteilt wird.