Die Beurteilung der Begründetheit der betreffenden Vorwürfe ohne gleichzeitigen Entscheid darüber, ob die Hofräumung angesichts der damaligen Zustände gerechtfertigt, insbesondere verhältnismässig war oder der Beschwerdegegner 2 sich damit strafbar gemacht hat, scheint jedoch ebenfalls grundsätzlich ohne Gefahr sich widersprechender Urteile möglich.