Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus den dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Versäumnissen schliesst, er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, seine Tierhaltung sei grundsätzlich in Ordnung. Inwiefern dies in Bezug auf die ihm konkret zur Last gelegten Tierquälereien der Fall gewesen sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung im Wesentlichen die Aussage verweigert hat. Sodann betreffen die Tatvorwürfe der Tierquälerei gegen den Beschwerdeführer zwar insbesondere Zustände, die anlässlich der Hofräumung vom 7./8. August 2017 festgestellt worden sein sollen.